Psychiatrische Klinik muss einem Betroffenen wegen rechtswidriger Unterbringung 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Psychiatrische Klinik muss einem Betroffenen wegen rechtswidriger Unterbringung 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Weil Ärzte einer psychiatrischen Klinik

  • unter Missachtung grundlegender fachlicher Standards bei einem Betroffenen zu Unrecht Eigen- und Fremdgefährdung prognostiziert hatten und
  • dieser aufgrund dessen rechtswidrig gegen seinen Willen knapp zwei Monate in der Klinik nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht und dort in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt worden war,

 

muss die Trägerin der Klinik dem Betroffenen 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 12.11.2015 – 9 U 78/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war

  • von Ärzten einer psychiatrischen Klinik beim zuständigen Amtsgericht (AG) unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse die Unterbringung des betroffenen Klägers wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“ und weil von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen sei, beantragt,
  • vom AG darauf hin dessen Unterbringung gegen seinen Willen sowie seine zwangsweise medikamentöse Behandlung angeordnet und
  • auf Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung festgestellt worden, dass die Unterbringung rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen haben.

 

Der nachfolgenden Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen der durch die Unterbringung erlittenen Beeinträchtigungen gab der 9. Zivilsenat des OLG Karlsruhe statt und sprach dem Kläger für die knapp zweimonatige Unterbringung und die zwangsweise medikamentöse Behandlung dort ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR zu.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass eine Amtspflichtverletzung der Ärzte vorgelegen habe, weil

  • bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden seien und
  • es für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung keine Grundlage gegeben habe.

 

Da Eigen- oder Fremdgefährdung Voraussetzung für eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist, kam es darauf, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen hat, nicht an.

Verlangt ein Betroffener in einem solchen Fall Schadensersatz für behauptete finanzielle Einbußen, muss er deren Verursachung durch die rechtswidrige Unterbringung nachweisen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 19.11.2015 mitgeteilt.

 


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