Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist.

Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist.

Wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen mit Beschluss vom 19.11.2013 – 2 WF 190/13 – im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Antragsteller der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).
Nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller heiratete die Mutter des Antragsgegners den biologischen Vater des Antragsgegners.
Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) blieb wegen Fristablaufs (vgl. § 1600 b BGB ) ohne Erfolg.

Der Antragsteller, der sich mit einer nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) errichteten Jugendamtsurkunde (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.05.2011 − XII ZR 70/09 –) verpflichtet hatte, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen, hat u.a. mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, weil der Antragsgegner seine Existenz ignoriere und nur den biologischen Vater als Vater akzeptiere, Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung beantragt.

Dieses Begehren des Antragstellers blieb erfolglos.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm hat festgestellt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei, nicht gehört werden kann.
Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind.
Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Vor diesem Hintergrund kann auch der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand der Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Unterhalt nicht durchgreifen, da anderenfalls die eindeutige gesetzliche Wertung des § 1599 Abs. 1 BGB umgangen würde. § 1599 Abs. 1 BGB entfaltet eine Schutz- und Sperrwirkung zugunsten bestehender Vaterschaftstatbestände

Auch fehlte es nicht deshalb an der Bedürftigkeit des Antragsgegners, weil diesem sein leiblicher Vater Unterhaltsleistungen gewährt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugutekommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen.
Anders ist dies nur dann, wenn sich dem Willen des Zuwendenden Abweichendes entnehmen lässt.
Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhalt zu decken, führen im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten.
Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Begünstigten selbst zu unterstützen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 22.02.1995 – XII ZR 80/94 –).
Da nicht vorgetragen war, dass der leibliche Vater des Antragsgegners beabsichtigt hat, mit etwaigen Unterhaltsleistungen den Antragsteller zu entlasten, waren entsprechende Leistungen bei der Bemessung der Bedürftigkeit des Antragsgegners außer Betracht zu lassen.

 


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