Ein Reisvermittler hat gemäß § 651k Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt.
Darauf hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 25.11.2014 – X ZR 106/13 – und – X ZR 105/13 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger
- über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt gebucht und
- nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung sowie Vorlage eines als Sicherungsschein bezeichneten Dokuments eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie, den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte gezahlt.
Da wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters die Kreuzfahrt nicht stattfand, der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, den Reisepreis nicht zurückzahlte und der niederländische Kundengeldabsicherer eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ablehnte, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle, verlangten die Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Reisepreises.
Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt, Berufung und Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH hat ein Reisevermittler wie die Beklagte gemäß § 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BGB auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt.
Zwar muss der Reisevermittler in diesem Fall keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird.
Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter aber auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus.
Diese Anforderungen hatte die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.11.2014 – Nr. 174/2014 – mitgeteilt.
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