Reisemangel bei Kreuzfahrt wegen Ausfalls eines als Reisehöhepunkt angekündigten Programmpunktes.

Reisemangel bei Kreuzfahrt wegen Ausfalls eines als Reisehöhepunkt angekündigten Programmpunktes.

Bei einer siebzehntägigen Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der Reise zu einem Minderungsrecht von 20 Prozent führen, nicht jedoch zu einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das hat, wie die Pressestelle des Amtsgerichts (AG) München am 19.09.2014 mitteilte – 40/14 –, das AG München mit Urteil vom 17.12.13 – 182 C 15953/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger bei einem Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika in der Zeit vom 20.2.13 bis 8.3.13 zum Preis von 8123 Euro gebucht, bei der laut Reisebeschreibung als „besonderer Höhepunkt“ am 8. Reisetag die tagsüber stattfindende Durchfahrt des 81,6 Kilometer langen Panamakanals angekündigt worden war.
Da die Einfahrt in den Panamakanal, entgegen der Ankündigung nicht um 06:00 morgens, sondern erst nach 16 Uhr stattfand, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah, verlangte der Kläger von dem Reiseunternehmen, das wegen des Reisemangels freiwillig nur 400 Euro erstattet hatte, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises.

Das AG München verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro und wies im Übrigen die Klage ab.

Es sah die Schiffsreise als mangelhaft an, weil die Fahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gänzlich, sondern nur teilweise tagsüber sowie im Übrigen nachts erfolgte und erachte dafür eine Minderungsquote von 20 % für angemessen und ausreichend.
Die Höhe der Minderungsquote begründete das AG damit, dass bei einer Kreuzfahrt die einzelnen Programmpunkte der Reise gewichtet und in ihrer Bedeutung bewertet werden müssen und die Durchfahrt des Panamakanals als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als „Highlight“ und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika bezeichnet worden war, wodurch dem Reisenden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise anzusehen ist.

Einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit sprach das AG dem Kläger nicht zu, weil der Mangel bei der Durchfahrt des Panamakanals die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigte. Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche Verärgerung unter den Reisenden und auch bei dem Kläger bemerkbar war, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, wurde mit dem Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen nämlich weiteres interessantes geboten.

 


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