Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe – Nicht immer sind sie erstattungsfähig.

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe – Nicht immer sind sie erstattungsfähig.

Wer nach einem Unfall bei dem sein Fahrzeug beschädigt worden ist zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, kann vom Schädiger die Kosten für das Sachverständigengutachten dann nicht erstattet verlangen,

  • wenn sich herausstellt, dass der durch den Unfall verursachte Schaden (nur) 840 Euro beträgt und
  • sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Beschädigung, auch kein Grund ergibt, warum die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.08.2014 – 331 C 34366/13 – entschieden.

 


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