Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges.

Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.015  – I-1 U 42/14 –

  • den Frauenhofer-Marktpreisspiegel als vorzugswürdige Schätzungsgrundlage

zur Ermittlung der „Normaltarife“ für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges bei der Schadensberechnung erklärt.

Danach ist

  • eine Schadensschätzung aufgrund des Frauenhofer-Marktpreisspiegels

sowohl einer Schätzung nach der „Schwacke-Liste“ als auch einer Schätzung anhand eines Mittelwerts aus beiden Listen vorzuziehen.

Wie der Senat ausführte,

  • entsprechen die vom Frauenhofer-Institut durch anonyme Marktabfragen ermittelten Preise dem wirklichen Angebotsspektrum am ehesten,
  • weil sie auf einer „realen Anmietsituation“ beruhen.

Demgegenüber seien – gerade nach Wegfall des Rabattgesetzes – Zweifel angebracht, ob die Tarife der Schwacke-Liste, die im Wesentlichen auf den Preisinformationen der Anbieter beruhten, den wirklichen Markt noch realistisch abbilden. Die Tarifermittlungen der Schwacke-Liste lassen nämlich unberücksichtigt, dass viele Mietwagenanbieter von den veröffentlichten Listenpreisen aus Wettbewerbsgründen nach unten abweichen.

  • Bereits der Umstand, dass die vom Frauenhofer-Institut hingegen durch anonym eingeholte Angebote ermittelten Mietwagenpreise regelmäßig deutlich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Preisen liegen, spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten um tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preise handele.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die geschädigte Klägerin weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen konnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Der Senat musste den Schaden daher auf Grundlage der objektive Marktlage gem. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen.

Zur Erläuterung:
Die Frage, auf welcher Grundlage Mietwagenkosten im Hinblick auf den Marktpreis zu schätzen sind, ist in Zivilverfahren oft streitig.
Grundsätzlich hat der Geschädigte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges nur Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten.
Er ist, wenn die Umstände es zulassen, an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und muss daher von mehreren verfügbaren Angeboten das Günstigste auswählen.
Wenn er sich aber nicht über die Marktlage informiert hat und keine Gründe anführen kann, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er gerade das gewählte Angebot angenommen hat, muss der angemessene Mietpreis geschätzt werden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 26.03.2015 – Nr. 05/2015 – mitgeteilt.

 


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