Schlechte Karten für Patienten die sich während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion zuziehen.

Schlechte Karten für Patienten die sich während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion zuziehen.

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss

  • einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen,
  • wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden.
  • Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.04.2015 – 26 U 125/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte der Kläger, nachdem bei einer Folgebehandlung bei ihm eine MRSA-Infektion festgestellt worden war, deswegen von dem beklagten Krankenhaus, in dem er zuvor operiert worden war, Schmerzensgeld verlangt und seine Klage damit begründet, dass

  • der bei der Operation im beklagten Krankenhaus bei ihm gesetzte Katheter sowie die Einstichstelle nicht hygienisch einwandfrei gepflegt sowie vorsorgt worden seien und
  • es während seines Aufenthaltes dort zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil

  • der Kläger einen Hygienemangel nicht ausreichend nachweisen konnte und
  • nach Auffassung des 26. Zivilsenats des OLG Hamm eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines vom Krankenhaus voll beherrschbaren Geschehens nicht in Betracht kam.

Wie der Senat zur Begründung seiner Ansicht ausgeführt hat, ist es nach den Angaben des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nämlich

  • allenfalls theoretisch denkbar, eine Infektion durch alle möglichen denkbaren Maßnahmen und den Einsatz von entsprechend vorhandenen Personal zu vermeiden.
  • Praktisch entspricht dies aber nicht dem Klinikalltag und der Lebenswirklichkeit.

Davon, dass der medizinische Standard in Deutschland weitergehender ist und es ermöglicht, jegliche Art von Infektionen auszuschließen, könne nicht ausgegangen werden.
Hinzu komme, dass, wie der Senat weiter ausgeführt hat, auch Patienten selbst Träger derartiger MRSA-Besiedlungen sein können.
Demzufolge lasse ein Ausbruch von MRSA-Infektionen auch nicht von vornherein auf Hygienemängel schließen.
Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA- Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers.
Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall.
Erst wenn bei etwa 10 Patienten zur gleichen Zeit auf der Station ein solches Problem auftreten würde, könne ein Hygienedefizit angenommen werden.

 


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