Schwangerschaft von Frauenärztin fehlerhaft nicht erkannt.

Schwangerschaft von Frauenärztin fehlerhaft nicht erkannt.

Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Frauenärztin, der vorgeworfen wird, die Schwangerschaft einer Patientin fehlerhaft nicht erkannt zu haben,

  • kann nicht damit begründet werden,

die Patientin hätte bei zutreffendem Befund von der Möglichkeit einer Abtreibung nach § 218 a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) Gebrauch gemacht,

  • denn diese Form der Abtreibung (sog. Fristenlösung) ist zwar straflos, bleibt aber rechtswidrig.

Darauf der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 18.11.2014 – 5 U 108/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war die beklagte Frauenärztin von der Klägerin, weil diese kein weiteres Kind mehr wollte und sich gegebenenfalls für einen Abbruch entschieden hätte, gebeten worden, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären.
Obwohl die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt in der sechsten Schwangerschaftswoche befunden hatte, war von der Beklagten nach Durchführung einer Ultraschalluntersuchung eine Schwangerschaft bei der Klägerin ausgeschlossen worden. Von ihrer Schwangerschaft hatte die Klägerin deshalb erst in der 15. Schwangerschaftswoche erfahren.
Mit der Begründung, durch das fehlerhafte Nichterkennen der Schwangerschaft sei ihr die damals noch bestehende Möglichkeit einer legalen Abtreibung nach § 218a Abs. 1 StGB genommen worden, verlangte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,- € und die Zahlung von Kindesunterhalt.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg wies die Klage ab.

Nach dieser Entscheidung kann die auf einem ärztlichen Fehler beruhende Vereitelung eines Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte.

  • § 218a StGB lässt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) zu.
  • Ein allein auf der Beratungslösung (§ 218a Abs. 1 StGB) beruhender Schwangerschaftsabbruch ist hingegen nicht rechtmäßig.

§ 218a Abs. 1 StGB klammert zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort genannten Voraussetzungen aus dem Tatbestand des § 218 StGB aus.
Dies bedeutet aber nur, dass er nicht mit Strafe bedroht ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH), vgl. nur Urteile vom 19.02.2002 – VI ZR 190/01 – und vom 31.01.2006 – VI ZR 135/04 –).

Finanzielle Nachteile, deren Vermeidung das Gesetz nicht für gerechtfertigt erklärt, müssen nicht kompensiert werden. Sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der Gesetzgeber der betroffenen Person zumutet.
Aus demselben Grund stehen der Klägerin auch keine Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2006 – 5 U 255/06 –).

Unberücksichtigt bei der Entscheidung, weil nach § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zugelassen, blieb das Vorbringen der Klägerin,

  • dass bei ihr (auch) die Voraussetzungen einer medizinisch indizierten Abtreibung nach § 218 a Abs.2 StGB vorgelegen hätten und
  • sie von dieser Möglichkeit bei zutreffendem Befund durch den Frauenarzt Gebrauch gemacht hätte,

da sie dies nicht schon in erster Instanz, sondern erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemacht hatte. 

 


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