Sind international (und nicht nur national) tätige Fußballschiedsrichter gewerbesteuerpflichtig?

Sind international (und nicht nur national) tätige Fußballschiedsrichter gewerbesteuerpflichtig?

Ein Fußballschiedsrichter übt selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus.

Das hat das Finanzgericht (FG) Neustadt mit Urteil vom 29.09.2014 – 1 K 2552/11 – entschieden.

Danach unterliegt ein Fußballschiedsrichter mit seinen Einkünften nicht der Gewerbesteuer, weil sich nicht – wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlich – am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

  • Er wird nicht „am Markt“ tätig, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiert.

Fußballschiedsrichter werden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften, usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, besteht für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht.
Es fehlt damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht kommt, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines „Marktes“, nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung.
Auch soweit ein Schiedsrichter international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig  geworden ist, kommt darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände sind ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie treten nicht zueinander in Wettbewerb.

  • Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt wird.

Die Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters entspricht, wie das FG Neustadt weiter ausgeführt hat, auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.

  • So muss ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhält für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB).

Ferner sind die Bedingungen, unter denen er tätig wird, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren werden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB z.B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls zeigt, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem „streng reglementierten und nach außen geschlossenen System“ tätig werden.
Anders als die meisten „normalen“ Gewerbetreibenden benötigt ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus kann er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.

Die Finanzverwaltung, die im Gegensatz dazu die Auffassung vertritt, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen, hat gegen das Urteil des FG Neustadt Rechtsmittel beim BFH eingelegt (X B 123/14).
Letztlich darüber entscheiden, ob international tätige Fußballschiedsrichter gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht, wird somit der Bundesfinanzhof (BFH – X B 123/14 -).

Das hat die Pressestelle des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 29.09.2014 mitgeteilt.

 


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