Steuerrecht – Umsatzsteuer: Zimmervermietung an Prostituierte.

Steuerrecht – Umsatzsteuer: Zimmervermietung an Prostituierte.

Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine „Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung“ (sog. Hotelsteuer) und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.08.2013 – V R 18/12 – in einem Fall entschieden, in dem ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte vermietete.
Diese sog. Erotikzimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170€) umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht.
Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz.

Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze nach dem Regelsteuersatz.

Der BFH sah das genauso.

Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Beherbergung“. Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

Das hat die Pressestell des Bundesfinanzhofs am 23.10.2013 – Nr. 72 – mitgeteilt.

 

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