Strafverfahren – Bestimmung des Strafrahmens wenn das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist.

Strafverfahren – Bestimmung des Strafrahmens wenn das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist.

In den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Strafgesetzbuch (StGB ) gegeben ist, hat der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.

Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen.

Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

Beachtet der Tatrichter diese Prüfungsreihenfolge nicht, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 19.11.2013 – 2 StR 494/13 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch den Blog „Strafrecht – Was, im Falle einer Verurteilung, bei der Bestimmung des Strafrahmens zu beachten ist“ sowie Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 125 f.

 

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