Strafverfahren – Fernmündlicher Verkehr eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger.

Strafverfahren – Fernmündlicher Verkehr eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger.

Beantragt ein Verteidiger zur Erörterung verteidigungsrelevanter Fragen die Genehmigung für ein fernmündliches Gespräche mit seinem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten und wird dies – ohne jede Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 148 Strafprozessordnung (StPO) – mit der Begründung abgelehnt, Telefongespräche zwischen Gefangenen und ihren Verteidigern seien allgemein nur unter Überwachung zuzulassen und daher wegen des damit verbundenen organisatorischen und personellen Aufwandes nur bei Vorliegen eines hier nicht ersichtlichen wichtigen Grundes genehmigungsfähig, verletzt diese Entscheidung den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Rechtsstaatsprinzip.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10 – hingewiesen und hierzu u. a. ausgeführt:

Der Gesetzgeber hat das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit § 148 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass auch dem inhaftierten Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Eine – eng auszulegende – Ausnahme sieht § 148 Abs. 2 StPO lediglich für Fälle des dringenden Verdachts einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit dies Beschränkungen der Häufigkeit telefonischer Kontaktaufnahmen zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger aus Gründen der Anstaltsordnung zulässt, ist danach für die nicht von § 148 Abs. 2 StPO erfassten Fälle jedenfalls eine Überwachung stattfindender Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem nicht selbst tat- oder teilnahmeverdächtigten Verteidiger ausgeschlossen.

 

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