Strafverfahren – Zum Feststellungsantrag auf Schadensersatz im Adhäsionsverfahren.

Strafverfahren – Zum Feststellungsantrag auf Schadensersatz im Adhäsionsverfahren.

Gemäß § 403 Strafprozessordnung (StPO) kann ein prozessfähiger Verletzter oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, auch im Strafverfahren geltend machen.
Der Antrag, durch den ein solcher Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) usw. geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

Beantragt werden kann auch, festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die diesem aus der Straftat erwachsenen (zukünftigen) materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen.

Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt jedoch nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können.
Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. In diesen Fällen kann es genügen, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht.
Dass ein künftiger Schaden aber bloß möglich ist, reicht auch insoweit nicht aus.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 26.09.2013 – 2 StR 306/13 – hingewiesen.

Beachte: Im Verfahren gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren nicht zulässig (§ 81 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).

 

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