Strafverfahren – Zur Anordnung des Vorwegvollzugs bei einer angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Strafverfahren – Zur Anordnung des Vorwegvollzugs bei einer angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Nach § 67 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB ) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 S. 3 StGB so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist.

Wird beispielsweise ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren [und] sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) angeordnet, stehen bei dem Angeklagten für den Vorwegvollzug und die Maßregel zwei Jahre und neun Monate zur Verfügung.
Ist – nach sachverständiger Beratung – von einer Therapiedauer von zwei Jahren auszugehen, bleiben für den Vorwegvollzug neun Monate.
Hat sich ein Angeklagter bereits seit mindestens neun Monaten in Untersuchungshaft befunden, wäre, weil die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, in einem solchen Fall für eine Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 17.10.2013 – 3 StR 240/13 – hingewiesen. Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 207.

 

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