Hat ein Angeklagter gemäß den Voraussetzungen des § 46 b Strafgesetzbuch (StGB ) Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Taten geleistet, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.
Anwendbar ist § 46 b StGB auch dann, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht.
Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB ), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht.
Die Anwendbarkeit der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 46 b StGB (46. StrÄndG vom 10.06.2013, BGBl. I S. 1497) bestimmt sich dabei nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 StGB.
Hat der Aufklärungsgehilfe seine Taten vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen, so ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB über die mögliche Strafrahmenverschiebung nach den Maßstäben des § 46 b StGB in seiner alten Fassung zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 9).
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.09.2013 – 3 StR 209/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Strafrecht – Aufklärungshilfe bei Betäubungsmittelstraftaten – Was ausschlaggebend für Strafmilderung ist“ sowie Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 125.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Ähnliche Beiträge