Streit um Swap-Geschäfte – Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet.

Streit um Swap-Geschäfte – Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet.

Im Falle sogenannter Swap-Geschäfte (Zinswetten) muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 – I-9 U 101/12 – entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt, das festgestellt hatte, dass die Stadt keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, welche sie 2007 und 2008 mit der Bank abgeschlossen hatte.

Der Senat bemängelte, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt.
Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben.
Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so das Oberlandesgericht.
Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 07.10.203 – Nr. 24/2013 – mitgeteilt.

 

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