Tag WEG

Autofahrer können sich schon dann nach § 115 Abs. 3 StGB strafbar machen, wenn sie Rettungskräften nur eine Minute lang 

…. den Weg zu einer Unfallstelle versperren.

Mit Urteil vom 03.09.2021 – 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 – hat das Amtsgericht (AG) Ibbenbüren einen Autofahrer, weil er, nachdem es zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin gekommen war, 

  • diese mit einer stark blutenden Kopfverletzung am Boden lag und 
  • sich mehrere Ersthelfer und die Polizei eingefunden hatten, 

sein Auto in der verbleibenden Lücke, 

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Von wem kann ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat,

…. Erstattung seiner Aufwendungen verlangen? 

Ein Wohnungseigentümer, 

  • der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld oder 
  • an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, selbst Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) abgeschlossen und die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche

getilgt hat, kann Ersatz seiner Aufwendungen

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Wohnungseigentümer sollten wissen was Gegenstand des Sondereigentums sein kann und was nicht

Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können Teile des Gebäudes, 

  • die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, 

sowie Anlagen und Einrichtungen, 

  • die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, 

nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, 

  • selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden

und können Wohnungseigentümer durch Vereinbarung 

  • zwar Bestandteile des Gebäudes, die zum Sondereigentum gehören, rechtsgeschäftlich zum gemeinschaftlichen Eigentum machen, 
  • nicht aber umgekehrt.

Für beispielsweise 

  • die Balkone, 

über die Eigentumswohnungen verfügen, bedeutet das, dass sich das Sondereigentum an einem Balkon nur erstreckt auf 

  • den Luftraum, 
  • den Innenanstrich und 
  • den Bodenbelag, 

während Gemeinschaftseigentum sind, 

  • die übrigen konstruktiven und 
  • solche Teile, die ohne Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden können, wie 
    • Brüstungen und Geländer, 
    • Bodenplatte einschließlich der Isolierschicht, 
    • Decken,
    • Abdichtungsanschlüsse zwischen Gebäude und Balkon, 
    • Außenwände, Stützen und 

Für beispielsweise auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichtete 

  • Garagen

bedeutet das, dass sich das Sondereigentum an einer Garage nur erstrecken kann, auf

  • den Innenraum, wie z.B. Wandputz, Estrich, Elektoanlagen und den Bodenbelag,

während Gemeinschaftseigentum sind 

Sind 

  • nicht sondereigentumsfähige Gebäudebestandteile, beispielsweise Balkone oder Garagen im Ganzen, 

in einer Teilungserklärung unzulässigerweise als Sondereigentum aufgeführt und ist eine 

  • gesetzeskonforme

Auslegung 

  • dahingehend

nicht möglich, dass sich diese Regelung nur auf die 

  • tatsächlich sondernutzungsfähigen Teile 

bezieht, ist eine solche Regelung nichtig. 

Hinweis zur Kostentragungspflicht:
Alle bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anfallenden Kosten,

  • somit auch die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums  

sind nach der Grundregel des § 16 Abs.2 Satz 1 WEG von 

  • allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile 

zu tragen.

Eine hiervon oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung 

  • für einzelne Kosten, d.h. für die Kosten einer konkreten Erhaltungsmaßnahme, etwa eines Fensteraustauschs

oder 

  • für bestimmte Arten von Kosten, d.h. Kosten für wiederkehrende gleichartige Positionen, wie etwa, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten für den Austausch derjenigen Fenster zu tragen hat, die sich im Bereich seines Sondereigentums befinden, 

können die Wohnungseigentümern beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

Was Wohnungseigentümer, die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 254/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, 

  • der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft oder
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld tilgt

oder

  • an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, 
    • selbst Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und 
    • die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt,

Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, 

  • von der Wohnungseigentümergemeinschaft (dem Verband), 
  • nicht jedoch (anteilig unmittelbar) von den anderen Wohnungseigentümern

und dass dies auch gilt 

  • in einer (zerstrittenen) Zweier-Gemeinschaft, 
  • in der ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • in der wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 –).

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer der eine Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, für die Wohnungseigentümerschaft tätig wird, weshalb auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis zu erfolgen hat,
  • diese Überlegungen in gleicher Weise gelten, wenn ein Wohnungseigentümer nicht Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, sondern an ihrer Stelle selbst die Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, weil 
    • auch insoweit der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird, so dass insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind 

und 

  • für solche Verbindlichkeiten des Verbands, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten), der einzelne Wohnungseigentümer auch nicht aus der wohnungseigentumsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG aF bzw. seit dem 01.12.2020 des § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17 –). 

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben. 

Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer 

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder 
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld 

aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar 

  • von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen 

verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft 

  • lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,  
  • für die ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind 

oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll

  • für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder 
  • während dieses Zeitraums fällig gewordenen 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch 

  • in einer Zweiergemeinschaft 

nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,    

  • falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,

im Streitfall 

  • der Verband in Anspruch genommen, 
  • also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt 

und sollte  

  • ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw. 
  • eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein, 

eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss.