Ehrenamtliche Chorsänger sollten wissen, wann sie bei Adventssingen und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert sind

Mit Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchors auf dem 

  • Weg zu einem Auftritt, 

bei dem in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein

  • von der Kirchengemeinde angekündigtes und zwischen ihr, dem Pfarrer der Kirchengemeinde sowie der Vorsitzenden des Frauenchores vereinbartes 

öffentliches Adventssingen dargeboten werden sollte, 

  • bei dem die Frauenchormitglieder unentgeltlich mitwirken wollten, 

mit ihrem PKW bei Glatteis verunglückt war, sich dabei u.a. 

  • eine hypoxische Hirnschädigung 

zugezogen hatte und seitdem 

  • unter einer Lähmung aller Extremitäten 

leidet, entschieden, dass die Verunfallte 

  • nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

kraft Gesetzes unfallversichert war.  

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass seit dem 

  • Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004 

der Versicherungsschutz nicht mehr von einem 

  • unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft 

abhängig ist, vielmehr seither ein

  • nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation 

ausreichend ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII) und die Verunfallte diese Voraussetzungen hier erfüllte, weil das Adventssingen des 

  • privatrechtlich strukturierten 

Frauenchores

  • freiwillig,
  • unentgeltlich und 
  • im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung 

stattfand, somit ihr Weg dahin,

  • selbst wenn sie das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte,

deshalb in

  • innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt 

stand (Quelle: Pressemitteilung des BSG).


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