Mit Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchors auf dem
bei dem in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein
- von der Kirchengemeinde angekündigtes und zwischen ihr, dem Pfarrer der Kirchengemeinde sowie der Vorsitzenden des Frauenchores vereinbartes
öffentliches Adventssingen dargeboten werden sollte,
- bei dem die Frauenchormitglieder unentgeltlich mitwirken wollten,
mit ihrem PKW bei Glatteis verunglückt war, sich dabei u.a.
- eine hypoxische Hirnschädigung
zugezogen hatte und seitdem
- unter einer Lähmung aller Extremitäten
leidet, entschieden, dass die Verunfallte
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
kraft Gesetzes unfallversichert war.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass seit dem
- Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004
der Versicherungsschutz nicht mehr von einem
- unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft
abhängig ist, vielmehr seither ein
- nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation
ausreichend ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII) und die Verunfallte diese Voraussetzungen hier erfüllte, weil das Adventssingen des
- privatrechtlich strukturierten
Frauenchores
- freiwillig,
- unentgeltlich und
- im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung
stattfand, somit ihr Weg dahin,
- selbst wenn sie das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte,
deshalb in
- innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt
stand (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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