Taschenverkaufsverbot für Einzelhändlerin

Taschenverkaufsverbot für Einzelhändlerin

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 16.06.2015 – 4 U 32/14 – entschieden, dass

  • eine Dortmunder Einzelhändlerin keine Handtaschen verkaufen darf,
  • die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte der klagende französische Hersteller, der über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben vertreibt,
  • von der beklagten Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts, die Taschen eines anderen Herstellers anbietet, u.a.verlangt, den Verkauf der Handtaschen zu unterlassen, die nach seiner Auffassung eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie darstellen.

 

Die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz für bisherige Verkaufsgeschäfte hatte Erfolg.

Wie der 4. Zivilsenat des OLG Hamm feststellte, handelte es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Taschen um eine wettbewerbswidrige Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen.
Die „Le-Pliage“-Handtaschen, mit denen der Kläger bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten ist, weisen, wie der Senat ausführte,

  • nämlich auch heute noch in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründen und
  • die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellten eine nahezu identische Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen dar.

 

Dass im Detail Unterschiede vorhanden sind, rechtfertigt nach Auffassung des Senats angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.
Nach Ansicht des Senats wird mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten auch über die Herkunft des Produkts getäuscht,

  • weil ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon ausgehe, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele.

 

Durch den Kaufpreis, der mit 24,95 EUR zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin liege, werde die Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht beseitigt, weil es nahe liege, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 01.09.2015 mitgeteilt.

 


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