Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an.
Ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht möglich, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte.
Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Liegt eine Meinungsäußerung vor, die nicht als Schmähkritik bewertet werden kann, ist eine Abwägung zwischen dem Ehrschutz bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits im gebotenen Umfang unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Darauf hat – laut Mitteilungen der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts vom 09.08.2013 – Nr. 51/2013 und 52/2013 – das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Beschlüssen vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12 – sowie vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 – hingewiesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Ähnliche Beiträge