Tödliche Thrombose nach Skiunfall – Schadensersatzklage gegen Arzt wegen unterlassener Thromboseprophylaxe abgewiesen.

Tödliche Thrombose nach Skiunfall – Schadensersatzklage gegen Arzt wegen unterlassener Thromboseprophylaxe abgewiesen.

Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einem 64jährigen Patienten ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge der Patient verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der den Patienten 2 Tage vor der Lungenembolie behandelt hat, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.10.2013 – 26 U 119/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der seinerzeit 64jährige Ehemann der Klägerin im Februar 2009 im Skiurlaub verunfallt.
Er zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte er Anfang März 2009 nach Hause zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und der Patient an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. 10 Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt der Patient infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte.
Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei dem Patienten ein Hirnödem, durch welches er wenige Tage später verstarb.

Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat die hinterbliebene Ehefrau Schadensersatz verlangt.

Die Klage ist erfolglos geblieben.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterlassen haben.
Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an den Patienten, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen.
Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben.
Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 04.12.2013 mitgeteilt.

 

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