Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn während eines Kamelausritts das Tier scheut und der Tourist deshalb vom Kamel stürzt.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2015 – 111 C 30051/14 – in einem Fall entschieden,
- in dem der Kläger, der bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise zum Preis von 589 Euro gebucht hatte,
- bei der Teilnahme an einem Ausflug inklusive Kamelausritt, als das von einem Kameltreiber geführte Tier stolperte und scheute, vom Kamel gestürzt war.
Seine Klage,
- mit der der Kläger von der Reiseveranstalterin 3378 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz verlangt und die er damit begründet hatte, dass der Kameltreiber keine Anstalten gemacht habe, seinen Sturz zu verhindern und die Reiseveranstalterin für dieses Verhalten des Kameltreibers einstehen müsse,
wies das AG München ab,
- weil vom Kläger nicht vorgetragen war, dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte.
Vielmehr war, da das Kamel nach dem klägerischen Vortrag plötzlich sowie unvorhersehbar gestolpert war, nicht ersichtlich, was der Kamelführer unterlassen haben könnte oder tun hätte können, um den Sturz des Klägers zu vermeiden, so dass das AG davon ausging, dass sich allein die Gefahr verwirklicht hatte, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen ist.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.08.2015 – 46/15 – mitgeteilt.
Ähnliche Beiträge