Die Vorschriftzeichen 276 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbieten
- nicht nur den Beginn,
- sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.10.2014 – 1 RBs 162/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Betroffene mit einem Lkw auf der Autobahn im Bereich eines zunächst durch Vorschriftzeichen 277 der StVO und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der StVO mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger) angeordneten Überholverbots mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge überholt und war deshalb wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot vom Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden.
Seine Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil, die der Betroffene u. a. damit begründete, dass er den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach, mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen, nicht eher nach rechts habe einscheren können, hatte keinen Erfolg.
Nach der Entscheidung des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm verbieten die Überholverbotszeichen der StVO nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
- Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss deshalb noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
- Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einscheren zu können, muss das Überholmanöver ebenfalls abbrechen.
Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.
Der Betroffene hätte deshalb, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen.
Ob dies auch dann gilt, wenn ein solcher Abbruch des Überholvorgangs nicht gefahrlos möglich ist, hat der Senat nicht entschieden.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 21.10.2014 mitgeteilt.
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