Unfall mit Güterzug – Schadenersatzanspruch des Autofahrers?

Unfall mit Güterzug – Schadenersatzanspruch des Autofahrers?

Unfälle stellen meist ein Problem dar. Schon im Straßenverkehr zeigen sich erhebliche Haftungsprobleme. Noch schwieriger kann es werden, wenn es um einen Unfall mit einem Zug geht.

Mit der Frage inwieweit dabei ein Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Schmerzensgeld besteht, hatte sich nun der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in seinem Urteil vom 19.06.2014 – 1 U 113/13 – zu befassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger am Morgen des 09.08.2011 versucht mit einem Transporter im Emsland einen mit einem Andreaskreuz (Zeichen 201 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kam es zum Unfall zwischen dem Kläger und dem aus 30 Waggons und einer Lok bestehenden Güterzug der Beklagten.

Der Unfall war schwerwiegend. Das klägerische Fahrzeug wurde in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall von dem Zug ca. 50 m mitgeschleift. Der Kläger wurde erheblich verletzt und begehrte nun die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 €. Der Kläger räumte ein Mitverschulden ein und verlangte in der Klage die Erstattung von 40 % des erlittenen Schadens.

In seiner Entscheidung hat der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg jedoch zum Nachteil des Klägers das Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück bestätigt mit dem die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen worden war.

Normalerweise ist es nicht alltäglich, dass ein OLG eine Sache „vor Ort“ an der Unfallstelle verhandelt. Das OLG Oldenburg beraumte einen Ortstermin an um sich ein Bild von der Unfallstelle machen zu können.  In seinem Urteil kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der grundsätzlichen Gefährdungshaftung der Beklagten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 6 Haftpflichtgesetz (HaftPflG)) den Schaden alleine zu tragen hat.

Wesentlich war für die Richter, dass der Kläger den Zug hätte erkennen können. Der Kläger hatte selbst eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass er vor dem Andreaskreuz hätte anhalten müssen, er aber noch versucht habe den Bahnübergang zu passieren. Dabei missachtete er nach der Auffassung der Richter das Vorfahrtsrecht des Güterzuges.

Ein Verschulden des Zugführers sah der Senat des OLG nicht.
Der Zugführer hatte die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h eingehalten. Er war nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren, da die Bahnstrecke am Unfallort nach den Feststellungen der Richter ausreichend übersichtlich war. Gleichzeitig galt für den Kläger eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h.

Zwar hatte der Kläger sich auf Sichtbeeinträchtigungen durch hohe Büsche und Bäume berufen. Dies hat sich im Rahmen des Ortstermins sowie in der Zeugeneinvernahme jedoch nicht bestätigt.

Der Senat berücksichtigte zugunsten der Beklagten auch, dass der Zug ein Pfeifsignal vor dem Überqueren der Unfallstelle gegeben hatte und der Kläger den Bahnübergang gut kannte, da er ihn regelmäßig überquerte.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich dem Risiko bewusst als „Nervenkitzel“ ausgesetzt, bestätigte sich nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass die Frage, wer bei Unfällen mit einem Zug in welchem Umfang haftet, immer schwierig zu beantworten ist. Bei solchen Unfällen empfiehlt es sich daher, die Beratung eines Anwalts, der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

 


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