Unlesbar geschriebenes Testament ist ungültig

Unlesbar geschriebenes Testament ist ungültig

Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln.

Darauf hat der Senat für Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 19/15 – hingewiesen und

  • in einem Fall das Schreiben einer alten Dame, das sich auch mithilfe eines Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ,
  • nicht als wirksames Testament angesehen.

 

Wie der Senat ausgeführt hat, kann ein Testament durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden (vgl. § 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • wobei die Eigenhändigkeit der Errichtung eines Testaments voraussetzt, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht.
  • Damit ist zwingende Formvoraussetzung die Lesbarkeit der Niederschrift.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Senat, trotz seiner langjährigen Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhielt und die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen hatte sich auch nicht unter Zuhilfenahme eines Schriftsachverständigen beseitigen lassen.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 16.09.2015 – 12/2015 – mitgeteilt.

 


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