Die Dauerordnungswidrigkeit der unterlassenen Vorführung eines Kfz zur fälligen Hauptuntersuchung
- endet mit der verspäteten Vorführung, auch wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt werden, die der Erteilung der Prüfplakette entgegenstehen und eine Wiedervorführung erforderlich machen und
- lebt nicht wieder auf, wenn das Kfz nach nicht bestandener Hauptuntersuchung nicht instand gesetzt und weiterhin im Straßenverkehr benutzt wird.
Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock mit Beschluss vom 16.12.2014 – 21 Ss OWI 208/14 (Z) – hingewiesen.
Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen,
- die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und
- deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird, was mit der Vorführung der Fall ist.
Weil § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIII keine Pflicht begründet, das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand vorzuführen, ist ein Betroffene mit der Vorführung – wenn auch verspätet – seiner Pflicht nach dieser Vorschrift nachgekommen, weshalb die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist.
Mit dieser Vorführung beginnt hinsichtlich der damit beendeten Dauerordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO auch die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG zu laufen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Werden bei der verspäteten Hauptuntersuchung beispielsweise zu behebende erhebliche Mängel festgestellt und verstößt ein Betroffener nachfolgend gegen die Verpflichtung die bei dieser Hauptuntersuchung festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der durchgeführten Hauptuntersuchung wieder vorzuführen (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO), stellt dies eine eigenständige Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO dar und lässt nicht die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO weiter bestehen.
Das bedeutet, dass die weitere Teilnahme mit einem Kfz am Straßenverkehr nach einer verspätet durchgeführten und lediglich nicht bestandenen Hauptuntersuchung weder die bereits beendete Dauerordnungswidrigkeit wieder aufleben lässt, noch es sich dabei um eine neue Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIII dieser Norm handelt.
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