Der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat
- mit Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23 –
in einem Fall, in dem die Partnerin eines Gastwirts,
- von dem sie „X“ – das war ihr Spitzname – genannt wurde,
nach dessen Tod,
- im Gastraum hinter der Theke, wo der Verstorbene wichtige Schriftstücke abzulegen pflegte,
einen Kneipenblock gefunden hatte, auf dem,
von dem Verstorbenen zu Lebzeiten kurz und knapp
- handschriftlich sowie
- mit Vor- und Nachnamen unterschrieben,
notiert worden war,
festgestellt, dass mit dieser handschriftlichen Notiz der Gastwirt
- seinen Nachlass verbindlich regeln wollte,
es sich hierbei um ein
errichtetes
handelt und somit die
- Partnerin des verstorbenen Gastwirts
durch das Testament Alleinerbin des verstorbenen Gastwirts geworden ist.
Begründet ist dies vom Senat u.a. damit worden, dass die Notiz auf dem Kneipenblock, da hierfür ausschließlich eine
- eigenhändig geschriebene und
- unterschriebene
Erklärung verlangt wird, die Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments
- nach §§ 2231 Nr.2, 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
erfüllt, dass darüber hinaus, nachdem
- die Erklärung mit Vor- und Familiennamen unterschrieben sowie
- die Zeit, zu welcher sie niedergeschrieben wurde, angegeben ist
auch
- mehrere sog. Soll-Voraussetzungen für ein wirksames eigenhändiges Testament
vorliegen (§ 2247 Abs. 2, 3 BGB) und dass der
- Einordnung als Testament,
- insbesondere einem Testierwillen
nicht entgegensteht, dass die Notiz
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