Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Ist eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss erfolgt, folgt hieraus noch nicht, dass der Inhaber dieses Anschlusses für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Vielmehr ist der Inhaber des Nutzungs- bzw. Verwertungsrechts nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige in Anspruch genommene bzw. Abgemahnte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare).

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt war (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –).
Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Da der Rechteinhaber jedoch nicht weiß und nicht wissen kann, ob der Internetzugang von mehreren Personen oder allein vom Anschlussinhaber genutzt wird, trifft den Anschlussinhaber bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast, wobei es

  • nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung geht,
  • sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist.

 

Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten.
Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des Anschlussinhabers zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, wobei er die Umstände, die einem Eingreifen der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen, nicht beweisen muss.

Dieser seiner sekundären Darlegungslast ist ein Anschlussinhaber nachgekommen, wenn er beispielsweise seine Ehefrau zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat.
Eines weitergehenden Vortrags bedarf es nicht (teilweise a.A. wohl Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 09.10.2014 – 142 C 3977/15 –).

Da ein Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des ihm Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist, genügt es nicht, wenn er schlicht behaupten würde, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“.
Vielmehr ist im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Anschlussinhaber die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt.
Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Anschlussinhaber zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers.

Nicht verlangt werden kann dagegen vom Anschlussinhaber, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt.
Auch sind weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt.

Hat der Anschlussinhaber den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast genügt, nämlich, dass beispielsweise zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch seine Ehefrau den auf ihn registrierten Internetanschluss selbstständig benutzt hat, liegt gerade die Konstellation vor, in der keine tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers als Rechteverletzer eingreift.
Dann obliegt in einem solchen Fall dem Rechteinhaber (wieder) die volle Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14 –; AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015 – 36a C 40/14 –).

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig mit Urteil vom 01.07.2015 – 9 S 433/14 – hingewiesen.

 


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