UWG – Unzulässige Werbung für Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „Stoppt Durchfall“.

UWG – Unzulässige Werbung für Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „Stoppt Durchfall“.

Die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit der Anpreisung „L. stoppt Durchfall“ ist unzulässig, wenn das Medikament den Durchfall nicht binnen weniger Stunden beendet.

Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG) mit Urteil vom 30.01.2014 – 6 U 15/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war Beklagter ein Arzneimittelanbieter, der in Deutschland unter anderem das Präparat L. vertrieb und für das Medikament unter anderem mit den Angaben „L. stoppt Durchfall“ warb.
In seiner Werbung nahm er Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.

Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte den Beklagten wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete.

Der Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus seiner Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden „spürbar gelindert“ sei.

Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG ist die Werbeaussage „L. stoppt Durchfall“ vorliegend irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der Slogan begründet in dem Adressaten die – unstreitig enttäuschte – Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien.
Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation des Beklagten, dass der Begriff „Stoppen“ lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „stoppt“ beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.

Das hat die Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes am 20.03.2014 – 6/2014 – mitgeteilt.

 


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