Verkehrsrecht – Kein Schadensersatz bei „So-Nicht-Unfall“.

Verkehrsrecht – Kein Schadensersatz bei „So-Nicht-Unfall“.

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn

  • ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann und
  • ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird (Fall eines „So-Nicht-Unfalls“).

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 15.10.2013 – 9 U 53/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die PKWs des Klägers und des Erstbeklagten an einem polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfall beteiligt, wobei der Kläger Führer seines Fahrzeugs und die Zweitbeklagte Führerin des Fahrzeugs des Erstbeklagten war.
Aufgrund dieses Unfallereignisses verlangte der Kläger von beiden Beklagten und der drittbeklagten Haftpflichtversicherung ca. 8.800 Euro Schadensersatz.
In Übereinstimmung mit der Zweitbeklagten schilderte der Kläger den Unfall so, dass das Fahrzeug der Beklagten beim Linksabbiegen von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlang geschrammt sei.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen abgewiesen.

Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger vorgetragene Unfallverlauf werde von den am Unfallgeschehen beteiligten Parteien und von Zeugen bestätigt und stimme auch mit den in der polizeilichen Unfallanzeige festgehalten Angaben überein.
Allerdings könne der Senat nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, mit denen er seinen Anspruch begründe,

  • in ihrer Gesamtheit oder
  • zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen

bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden seien.
Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können.
Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein könnten, weil das Fahrzeug des Klägers gestanden haben müsse und nicht bewegt worden sei, als es beschädigt worden sei.
Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden seien.
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener „So-Nicht-Unfall“).

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.12.2013 mitgeteilt.

 

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