Verkehrsrecht – Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltstelle stehenden Schulbus.

Verkehrsrecht – Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltstelle stehenden Schulbus.

§ 20 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Diese Vorschrift will alle Fahrgäste schützen, gleich aus welcher Richtung sie über die Straße zum Bus laufen, auch die, die von der – von dem sich Annähernden aus gesehen – linken Straßenseite über die Straße zum Bus laufen. Der sich Annähernde, der voreifahren will, ist damit verpflichtet, bei Annäherung an den mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehenden Bus auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen querenden Fußgänger reagieren zu können. Er muss in der Situation, dass ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkleuchte an einer Haltebucht steht, mit Personen rechnen, die den Bus noch erreichen wollen und deshalb den direkten Weg über die Straße wählen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Fahrgäste eine Fußgängerfurt in der Nähe benutzen werden.

§ 20 Abs. 4 StVO schützt gerade auch unachtsame Fußgänger, die wegen des wartenden Busses nicht auf den Verkehr achten. Ein Kfz-Fahrer muss, alarmiert durch die eingeschaltete Warnblinkanlage, sein Augenmerk besonders auf querende Fußgänger richten, gerade morgens, wenn Schüler zum Schulbus laufen.

Gehalten seine Geschwindigkeit herabzusetzen ist ein Kraftfahrer nicht erst bei Ansichtigwerden eines Fußgängers. § 20 Abs. 4 StVO erfordert bereits beim Vorbeifahren an einem Bus mit eingeschalteten Warnblinkleuchten ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4-7 km/h.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 12.08.2013 – 12 U 806/11 – hingewiesen.

 

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