Verkehrsrecht – Zu den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in eine Parkbucht.

Verkehrsrecht – Zu den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in eine Parkbucht.

Mit Urteil vom 08.11.2013 – I-9 U 89/13 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass

  • das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht zwar kein Abbiegen in ein Grundstück i. S. v. § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt,
  • allerdings das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) berücksichtigt werden kann.

Wer mit seinem Fahrzeug in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbucht abbiegen will, hat die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO zu beachten, also auch die doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO, die auch für einen Rechtsabbieger, also einen nach rechts in eine Parkbucht Abbiegenden gilt.

  • Nur wenn sich ein Rechtsabbieger so weit rechts eingeordnet hat, dass sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand ein Überholen auch durch ein Krad oder Fahrrad nicht zulässt, die bevorstehende Richtungsänderung rechtzeitig angekündigt und seine Geschwindigkeit allmählich ermäßigt hat, darf er darauf vertrauen, dass ihn kein nachfolgendes Fahrzeug rechts zu überholen versucht.
  • Ansonsten muss er damit rechnen, dass ihn andere Fahrzeuge rechts überholen und darf den Abbiegevorgang daher nur nach gewissenhafter Rückschau ausführen.

Ob ein in eine Parkbucht Abbiegender daneben auch die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück beachten muss, ist umstritten.

  • Teilweise wird vertreten, dass Grundstücke i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen seien, also in erster Linie private Grundflächen und Privatwege. Tatsächlich oder rechtlich öffentliche Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie Parkplätze, Parktaschen und Parkstreifen neben der Fahrbahn, seien hingegen Straßenteile i. S. v. § 10 StVO und damit von den Grundstücken i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO deutlich zu unterscheiden. Nach dieser Auffassung stellen neben der Fahrbahn liegende und dem öffentlichen Verkehr dienende Parkboxen keine Grundstücke dar, so dass § 9 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
  • Nach der Gegenauffassung stellen Grundstücke i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO hingegen alle Verkehrsflächen dar, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Begründet wird dies mit der Funktion dieser Vorschrift, die den besonderen Gefahren Rechnung trage, die mit dem Verlassen des fließenden Verkehr verbunden seien. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung will ein in eine Parkbucht Abbiegender den fließenden Verkehr verlassen, wobei er die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten müsste.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen grundsätzlich keine Grundstücke i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO darstellen.
Allerdings ist nach seiner Auffassung zu berücksichtigen, dass auch die mit dem Abbiegen auf Parkstreifen und in Parkboxen verbundenen Gefahren über die mit dem „normalen“ Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen verbundenen Gefahren hinausgehen können. Der rückwärtige Verkehr kann sich hierauf schlechter einstellen, weil eine angesteuerte Parkbox – ebenso wie auch eine Grundstückszufahrt – nicht so eindeutig zu erkennen ist wie eine angesteuerte Einmündung oder Kreuzung.
Dieses im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential soll in Anwendung des Rechtsgedankens der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden können, so dass danach die streitige Frage häufig nicht entscheidungserheblich ist.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fverkehrsrecht-zu-den-sorgfaltspflichten-beim-abbiegen-eine%2F">logged in</a> to post a comment