Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82jährigen Rentners.

Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82jährigen Rentners.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 – eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von über 16.000 € Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls verpflichtet.



In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der bei der Klägerin unfallversicherte Geschädigte im Januar 2010 gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgerutscht und gestürzte. Dabei hatte er sich erheblich verletzt. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen.

Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.



Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen.

Der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen und hat dazu ausgeführt:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden, so der Senat.
Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte.
Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat der Senat auf 40 % festgelegt.
Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.



Das hat der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.02.2014 mitgeteilt.


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