Für einen behaupteten Kfz-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und im Bestreitensfalle beweist,
- die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben.
Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn
- der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet.
Diesen Minimalsachverhalt hat der Versicherungsnehmer, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommt, in vollem Umfang zu beweisen.
Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls besteht aus zwei unabhängig voneinander zu betrachtenden Teilakten,
- dem Abstellen und
- dem Nichtwiederauffinden.
Sind die Tatsachen für das äußere Bild streitig, also das Abstellen und/oder das spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs, und hat der Versicherungsnehmer dafür (Zeugen-)Beweis angeboten, muss dieser Beweis erhoben werden, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer selbst unglaubwürdig ist.
Hat der Versicherer konkrete Tatsachen nachgewiesen oder sind solche unstreitig, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, braucht der Versicherer nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer nunmehr den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt.
Zwar hat grundsätzlich der Versicherer konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
Derartige konkrete Tatsachen können sich aber auch aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers ergeben, das ihn unglaubwürdig erscheinen lässt oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängt.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr – namentlich in Versicherungsangelegenheiten – zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt unrichtige Angaben gemacht hat oder bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung des Schadenfalles ein solches Verhalten an den Tag legt.
Grundsätzlich ist zwar der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall, von dem auszugehen ist.
Fehlt es nach Überzeugung des Gerichts aber an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, gilt die Redlichkeitsvermutung nicht mehr.
Von einem Regelfall kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen.
Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen.
Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein, wohingegen bloße Verdachtsmomente schon wegen der Unschuldsvermutung nicht gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden dürfen.
Nicht jede Unregelmäßigkeit reicht zu schwerwiegenden Zweifeln aus.
Ernsthafte Zweifel können berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat.
Folgende Umstände rechtfertigen die Annahme der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers:
Verschweigen eines früheren Diebstahls oder Diebstahlversuchs, grob falsche Angabe zur Laufleistung im Schadenanzeigeformular, Unglaubwürdigkeit des benannten Zeugen.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 30.05. 2013 – 8 U 275/12 – hingewiesen.
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