Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Von Arglist des Versicherungsnehmers kann bei einem Zusatzkrankenversicherungsantrag eines Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn wegen Schwerhörigkeit des Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Aufklärung des Arztes über eine objektiv bestehende und im Antrag nicht angegebene Vorerkrankung nicht gewusst hat.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 29.07.2014 – 12 U 159/13 – hingewiesen.

Ein arglistiges Verhalten (§ 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) ist anzunehmen, wenn der Täuschende

  • weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und
  • dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und
  • diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben hätte.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst

Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden.

Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass

  • der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und
  • sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.

Arglistig täuscht im Sinne von § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Versicherungsangebots zu beeinflussen.
Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen.
Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bzw. durchgeführten Behandlungen bedeutungslos seien.

Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen,

  • dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte,
  • sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde.

Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.

Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 – 12 U 140/12 –; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2006 – 5 U 269/05 –).

 


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