Wann die Bitte „den Vertrag beitragsfrei“ zu stellen den Fortbestand einer Lebensversicherung gefährden kann.

Wann die Bitte „den Vertrag beitragsfrei“ zu stellen den Fortbestand einer Lebensversicherung gefährden kann.

Durch

  • ein Beitragsfreistellungsverlangen

des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung

  • kommt es zum Erlöschen der Versicherung,
  • wenn die Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wurde.

Das ergibt sich – mittelbar – aus § 165 I Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen kann, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den Rückkaufswert nach § 169 VVG zu zahlen.
Die herrschende Meinung folgert daraus, dass die Versicherung im Übrigen erlischt. Die Folgen treten automatisch ein. Die Umwandlung ist grundsätzlich endgültig.

  • Der Versicherungsnehmer hat dann keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages.
  • Es ist nur ein Neuabschuss möglich.

Da ein Beitragsfreistellungsverlangen nach Eingang bei dem Versicherer automatisch die Umwandlung bewirkt, ist der Versicherer,

  • sofern das Verlangen selbst nicht auslegungsfähig ist,
  • auch nicht (mehr) zu irgendwelchen Beratungsleistungen im Sinne von § 6 I, II oder IV VVG verpflichtet.

Denn die Beratungspflichten aus § 6 VVG entfallen mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses und auch über § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelangt man wegen der „automatischen Rechtsfolgen“ zu keinem anderen Ergebnis.

Ist das Schreiben eines Versicherungsnehmers

  • eindeutig als Beitragsfreistellungsverlangen anzusehen und
  • wollte ein Versicherungsnehmer nicht, dass die Versicherung damit erlischt, hat er sich also bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum nach § 119 BGB befunden,

muss er seine Willenserklärung gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern anfechten.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 05.03.2015 – 3 U 131/13 – hingewiesen und in einem Fall

  • in dem, der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor Ende der Laufzeit und zu einem Zeitpunkt als die Mindestversicherungsleistung in Höhe von 5.000,- € noch nicht erreicht war, den Versicherer in einem Schreiben gebeten hatte den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen

und

  • ihm von dem Versicherer daraufhin, unter Mitteilung, dass die Versicherung in Auswirkung seines Antrages und Auszahlung des Rückkaufwertes erlösche, rund 6.447,- € ausbezahlt worden waren,

entschieden,

  • dass es durch das Schreiben des Versicherungsnehmers, mit dem er die Beitragsfreistellung verlangt hatte, zum Erlöschen des Vertrages gekommen ist.

 


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