Wann handelt es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall?

Wann handelt es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall?

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2).
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich,

  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls (bzw. kurz davor) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und
  • dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

 

Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – und vom 15.05.2012 – B 2 U 16/11 R –).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass

  • das Unfallereignis selbst sowie
  • die versicherte Tätigkeit als auch
  • der Gesundheitsschaden

 

mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen.
Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.

Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung

  • der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit,
    • der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann,
    • wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht.

 

Darauf hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt mit Urteil vom 20.07.2015 – L 9 U 69/14 – hingewiesen und entschieden, dass für Aktivitäten, die im Rahmen einer vom Arbeitgeber organisierten (Führungskräfte-)Tagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, kein Versicherungsschutz besteht.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger, der bei seinem Arbeitgeber die Funktion des Leiters Zentrale Kundenbearbeitung bekleidete, bei einer Skiabfahrt, während einer von seinem Arbeitgeber organisierten Tagung für Führungskräfte gestürzt und hatte sich hierbei eine Verrenkung der Schulter und einen Bruch des Oberarmkopfes links zugezogen.
Nach der Entscheidung des 9. Senats des Hessischen LSG stellte sich der Skiunfall des Klägers, unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze, deshalb nicht als Arbeitsunfall dar, weil das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Leiter der Zentralen Kundenbearbeitung stand.

 


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