Wann ist das Vorbringen einer Partei in der Berufung neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und wann nicht?

Wann ist das Vorbringen einer Partei in der Berufung neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und wann nicht?

Das Vorbringen einer Partei im Berufungsverfahren ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO),

  • wenn es nicht schon in der ersten Instanz gehalten ist oder
  • wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert.

 

Neu ist ein Vorbringen hingegen nicht,

 

Damit genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast

Auch wenn ein behaupteter Sachverhalt vom Gegner bestritten wird, ist eine Partei aufgrund dessen nicht gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Behauptungen einzulassen.
Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urteil vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 –).

Demzufolge darf auch von einer Beweiserhebung grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13 –; vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – und vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 –).

Nur dann, wenn die Behauptung eine innere Tatsache betrifft, beispielsweise dass einer bestimmten vertraglichen Regelung eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde gelegen hat, muss die darlegungspflichtige Partei, weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann, dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (BGH, Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99 –).

 


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