Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann vor, wenn ein Tatbeteiligter
- nicht bloß fremdes Tun fördern will,
- sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will.
Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.09.2005 – 4 StR 420/05 –).
Darauf hat der 5. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 26.03.2014 – 5 StR 91/14 – hingewiesen.
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