Wann ist ein unvollständiges Ehegattentestament als wirksames Einzeltestament zu behandeln und wann nicht?

Wann ist ein unvollständiges Ehegattentestament als wirksames Einzeltestament zu behandeln und wann nicht?

Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament (vgl. § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist grundsätzlich kein Einzeltestament nach § 2247 Abs. 1 BGB des den Entwurf verfassenden Ehemanns.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.02.2014 – 15 W 46/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser beabsichtigt im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten.
Er hatte einen Entwurf erstellt und diesen selbst unterzeichnet.
Die Unterzeichnung seiner Ehefrau war unterblieben.
Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der 4 gemeinsamen Kinder Nacherbe werden sollte.

Nach Auffassung des 15. Zivilsenats des OLG Hamm stellte das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück kein formwirksames Einzeltestament nach § 2247 Abs. 1 BGB dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments, so dass im vorliegenden Fall gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Zur Begründung seiner Auffassung wies der Senat darauf hin, dass das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück als gemeinschaftliches Testament nicht wirksam geworden sei, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe (vgl. § 2267 BGB).
Obwohl das Schriftstück vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden sei, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. könne es aber als Einzeltestament hier deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil der Wille des Erblassers gefehlt habe, ein einseitiges Testament zu errichten.
Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen.
Denn nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, das im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei auch eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre, was jedoch nicht der Fall war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.2014 mitgeteilt.

 


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