Wann kann im politischen Meinungskampf die Unterlassung von Äußerungen verlangt werden?

Wann kann im politischen Meinungskampf die Unterlassung von Äußerungen verlangt werden?

Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners

  • als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner

zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen

  • ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.01.2015 – Az. 6 U 156/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, Mitglied einer politischen Partei, sich dagegen gewandt, in einem an die Mitglieder seiner Partei adressierten E-Mailschreiben von dem Beklagten, der früher selbst Mitglied in dieser Partei und nachdem es zu einem Parteiausschlussverfahren gekommen war, freiwillig aus der Partei ausgetreten war, als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet zu werden.

Vom Landgericht (LG) Baden-Baden waren dem Beklagten mit der Begründung, es handle sich hier um unzulässige Schmähkritik, die beanstandeten Äußerungen untersagt worden.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe folgte der Auffassung des LG nicht und wies darauf hin,

  • dass eine Schmähung bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vorliege und eher auf die Privatfehde beschränkt sei,
  • dass wesentliches Merkmal der Schmähung eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung sei und
  • davon hier keine Rede sein könne, weil die angegriffenen Äußerungen nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern – entgegen der Auffassung des LG – auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden müssten.

Da der Beklagte, wie der Senat weiter ausführte, in den in der E-Mail gesetzten Links den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft beanstandet habe, handele es sich bei den Äußerungen daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um eine die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahme.
Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 15.01.2015 mitgeteilt.

 


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