…. sich dabei verletzen, wissen sollten.
Mit Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 325/20 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz einem Fahrgast, der
- an einer Sonderfahrt der Eisenbahn mit einem zum Feiern eingerichteten Partywagen teilgenommen hatte und
als der Zug,
- während er sich beim Tanzen auf der Tanzfläche im Partywagen befand,
durch eine technische Einrichtung plötzlich zwangsgebremst wurde, gestürzt war und sich dabei einen
zugezogen hatte, ein Schmerzensgeld von
zugesprochen.
Danach handelt es sich bei einem solchen Sturz um einen von
- § 1 Haftpflichtgesetz (HaftPflG)
erfassten Bahn-Betriebsunfall, ist ein solcher Unfall nicht durch
verursacht worden, haften, wenn die
- für den Sturz ursächliche
Zwangsbremsung ausgelöst wurde,
- entweder durch ein Sicherheitssystem des Zuges, beispielsweise nach Überfahren eines Haltesignals
- oder durch den Defekt eines zum Schienennetz gehörenden Impulsgebers,
für den,
- dem Fahrgast durch den Sturz entstandenen
Schaden im Außenverhältnis als Gesamtschuldner
- sowohl das die Zugfahrt anbietende Unternehmen,
- als auch der Betreiber des dabei genutzten Schienennetzes,
muss der Fahrgast sich,
kein Mitverschulden entgegenhalten lassen und mindert auch ein,
- für den Sturz nicht ursächlich gewesener
vorausgegangener Alkoholkonsum des Fahrgastes seinen Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld nicht (Quelle: juris Nachrichten).
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