Was ist bei der Beurteilung, welche Sorgfaltspflichten ein ehrenamtlicher Übungsleiter hat, zu berücksichtigen?

Was ist bei der Beurteilung, welche Sorgfaltspflichten ein ehrenamtlicher Übungsleiter hat, zu berücksichtigen?

Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) hat am 28.04.2015 – 1 Rev 13/15 –

  • die Verurteilung eines ehrenamtlichen Fußballtrainers wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB) im Zusammenhang mit dem Unfalltod eines siebenjährigen Jungen aufgehoben und
  • das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (AG) Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

Verurteilt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe vom AG Hamburg-Harburg worden war der Fußballtrainer aufgrund folgenden Sachverhalts:
Nach dem Training der C-Jugendmannschaft auf dem Vereinsgelände, als die Mannschaft den Platz bereits verlassen hatte, war er zu seinen Spielern gegangen, hatte sie darauf hingewiesen, dass die zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Tore wieder „zusammen aufgestellt“ werden müssten und nach dieser Aufforderung zunächst in den Geräteraum gegangen.
Drei 12- bis 14-jährige Mannschaftsspieler hatten sich daraufhin zu den Toren begeben, wo der nicht zur Mannschaft gehörende Siebenjährige spielte. Dieser wurde beim Aufstellen der mit einem Kippmechanismus versehenen Tore durch die Vereinsspieler von der Querverstrebung eines Tores am Kopf getroffen und tödlich verletzt.

Gestützt hatte das AG die Verurteilung des Jugend-Trainers darauf, dass diesem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da er sich unmittelbar nach der Anweisung an die Jugendlichen, die Tore wieder aufzustellen, nicht auf das Spielfeld zu den Toren begeben habe.

Der 1. Strafsenat des Hanseatischen OLG beanstandete, dass das AG die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters fehlerhaft bestimmt habe.
Zu berücksichtigen bei der Entscheidung, welche Sorgfaltspflichten ein ehrenamtlicher Übungsleiter habe, seien

  • die Verhaltensregeln der Sportverbände,
  • der geistig-sittliche Reifegrad der jugendlichen Mannschaftsmitglieder,
  • die zeitlichen sowie örtlichen Gegebenheiten und
  • der Umstand, dass der Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt.

Hierzu hatte das AG keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Das hat die Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 06.05.2015 mitgeteilt.

Nunmehr wird eine andere Abteilung des AG Hamburg-Harburg in einer neuerlichen Hauptverhandlung die noch erforderlichen Feststellungen treffen und dann neu beurteilen müssen, ob auch unter Berücksichtigung dieser Feststellungen dem Jugend-Trainer eine für den Tod des Siebenjährigen ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

 


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