Was man bei einer Zahlung per Banküberweisung wissen muss.

Was man bei einer Zahlung per Banküberweisung wissen muss.

Für die Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld kommt es

  • nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch den Schuldner,
  • sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger an.

Nach früherem Verständnis der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld reichte für die Rechtzeitigkeit der Leistung, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf am Leistungsort abgesandt hatte, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach inzwischen wohl allgemeiner Meinung zwingen aber Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG (jetzt: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU) und die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 03.04.2008 – C-306/06 –) zu einer richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Leistung jedenfalls dann, wenn der geschäftliche Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen betroffen ist.
  • Da es nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Erhalt der Zahlung durch den Gläubiger ankommt, ist eine Zahlung per Überweisung nunmehr nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Gläubiger am fraglichen Tag gutgeschrieben ist.

Umstritten ist, inwieweit diese richtlinienkonforme Auslegung auch auf Verbraucher Anwendung finden soll, die vom Wortlaut der Richtlinie nicht umfasst sind (offen gelassen vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 –).
Eine Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher erscheint jedoch sachgerecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, 7 U 177/13,), weil

  • ein übergeordnetes Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung besteht,
  • die unterschiedliche Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig von der Unternehmer- oder Verbraucherstellung des Schuldners zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde, obwohl weder ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung von Verbrauchern ersichtlich ist, noch der Wortlaut des § 270 Abs. 1 BGB eine solche Unterscheidung nahelegt und
  • auch Zwecke des Verbraucherschutzes der Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher nicht entgegenstehen.

Das hat das Landgericht (LG) Freiburg mit Urteil vom 28.04.2015 – 9 S 109/14 – in einem Fall entschieden, in dem es um die Rechtzeitigkeit der Leistung einer Wohnungsmiete ging.

 


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