Was setzt ein Beweisantrag voraus?

Was setzt ein Beweisantrag voraus?

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) setzt

  • die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und
  • die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll.

Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge

  • aus eigener Wahrnehmung

bekunden kann.

Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Beweisantrags weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller

  • näher darlegt, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll,
  • wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Diese Ausführungen (zur Konnexität zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere der völligen Ungeeignetheit sowie der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 372/12 –).

In jüngeren Entscheidungen des BGH wird als weiteres Kriterium der Konnexität darüber hinaus verlangt,

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 240/14 – hingewiesen.

 


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