Personen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
ist
- nach § 9 Abs. 1 Kosumcannabisgesetz (KCanG)
an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der
von insgesamt
- nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig
erlaubt. Ab der
machen sie sich,
- wegen Überschreitens der Obergrenze des § 9 Abs. 1 KCanG,
strafbar.
Dabei ist,
- wegen der Formulierung des KCanG und der vom Gesetzgeber verwendeten Begrifflichkeiten,
die Feststellung, ab
eine Pflanze bzw. ein Ableger davon als strafrechtlich relevante
- Cannabispflanze i.S. des KCanG
gilt, nicht ganz einfach.
Nachdem „Vermehrungsmaterial“
- gemäß § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 KCanG
von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausgenommen ist, sind
keine Cannabispflanzen
und auch (noch) keine Cannabispflanzen
- „Stecklinge“ von Cannabispflanzen,
die § 1 Nr. 6 KCanG als
- „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und
- über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“
definiert und damit „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von
benennt, obwohl nach dem üblichen Wortsinn ein
- „Steckling“, bei dem es sich um einen Sprossteil einer Pflanze handelt
- – der, im Unterschied zu einem natürlichen Trieb (Ableger) zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten, in ein Kultursubstrat gesteckt wird, dort eigene Wurzeln schlägt und sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze entwickelt –
eine Unterform einer
ist, da für diese
- ein fester Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht,
typisch ist.
Über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinaus ist das KCanG jedoch dahingehend auszulegen, dass
- „Stecklinge“ i.S.v. § 1 Nr. 6 KCanG
und somit
sowie auch
die gem. § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 und Nr. 6 KCanG
als „Vermehrungsmaterial“
Cannabispflanzen sind, mit dem
- Einpflanzen in die Erde oder einen Blumentopf
zu sogenannten, im KCanG nicht erwähnten,
werden und dann,
- da sie ab dem Zeitpunkt des Einpflanzens nicht mehr nur der Anzucht dienen, sondern bereits wegen ihrer Früchte angezüchtet werden,
als
- Cannabispflanzen im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG
gelten.
Fazit:
Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- und Fruchtstände
- im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG
werden mit dem Einpflanzen in einen Topf,
- auch wenn sie in noch größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollen,
zu
- dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG unterfallenden
Cannabispflanzen.
Darauf hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG)
hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Angeklagter in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten
- drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln
und
- eine einzelne, im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestehende kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe in einem offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmten kleineren Pflanzentopf
besessen hatte, die über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten und die er aufziehen,
- letztlich aber nur höchstens drei von ihnen zum Blühen bringen
wollte, festgestellt, dass es sich
- bei der kleinen Cannabispflanze nicht um nach § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 sowie Nr. 6 KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausgenommenes „Vermehrungsmaterial“, in Form eines „Stecklings“ sondern
bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt hat.
Ähnliche Beiträge