Was, wer Cannabispflanzen anbaut oder anbauen möchte, über die derzeit geltende Rechtslage wissen muss  

Personen, 

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 

ist 

  • nach § 9 Abs. 1 Kosumcannabisgesetz (KCanG)

an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der

  • private Eigenanbau 

von insgesamt 

  • nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig 

erlaubt. Ab der 

  • vierten Cannabispflanze 

machen sie sich, 

  • wegen Überschreitens der Obergrenze des § 9 Abs. 1 KCanG,

strafbar. 

Dabei ist,

  • wegen der Formulierung des KCanG und der vom Gesetzgeber verwendeten Begrifflichkeiten,

die Feststellung, ab 

  • wann

eine Pflanze bzw. ein Ableger davon als strafrechtlich relevante 

  • Cannabispflanze i.S. des KCanG 

gilt, nicht ganz einfach. 

Nachdem „Vermehrungsmaterial“ 

  • gemäß § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 KCanG  

von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausgenommen ist, sind 

  • nach § 1 Nr. 7 KCanG  

keine Cannabispflanzen

  • „Cannabispflanzensamen“

und auch (noch) keine Cannabispflanzen

  • „Stecklinge“ von Cannabispflanzen, 

die § 1 Nr. 6 KCanG als 

  • „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und 
  • über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“ 

definiert und damit „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von 

  • „Stecklingen“

benennt, obwohl nach dem üblichen Wortsinn ein 

  • „Steckling“, bei dem es sich um einen Sprossteil einer Pflanze handelt
    • – der, im Unterschied zu einem natürlichen Trieb (Ableger) zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten, in ein Kultursubstrat gesteckt wird, dort eigene Wurzeln schlägt und sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze entwickelt –  

eine Unterform einer 

  • „Jungpflanze“

ist, da für diese 

  • ein fester Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht, 

typisch ist.

Über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinaus ist das KCanG jedoch dahingehend auszulegen, dass 

  • „Stecklinge“ i.S.v. § 1 Nr. 6 KCanG 

und somit 

  • „Sprossteile“ (Klone), 

sowie auch

  • „Jungpflanzen“,

die gem. § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 und Nr. 6 KCanG 

  • zunächst

als „Vermehrungsmaterial“

  • keine

Cannabispflanzen sind, mit dem

  • Einpflanzen in die Erde oder einen Blumentopf 

zu sogenannten, im KCanG nicht erwähnten, 

  • „Setzlingen“

werden und dann, 

  • da sie ab dem Zeitpunkt des Einpflanzens nicht mehr nur der Anzucht dienen, sondern bereits wegen ihrer Früchte angezüchtet werden,  

als 

  • Cannabispflanzen im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG

gelten.

Fazit:
Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- und Fruchtstände

  • im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG 

werden mit dem Einpflanzen in einen Topf, 

  • auch wenn sie in noch größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollen,  

zu

  • dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG unterfallenden 

Cannabispflanzen.

Darauf hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) 

hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Angeklagter in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten 

  • drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln 

und

  • eine einzelne, im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestehende kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe in einem offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmten kleineren Pflanzentopf

besessen hatte, die über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten und die er aufziehen, 

  • letztlich aber nur höchstens drei von ihnen zum Blühen bringen 

wollte, festgestellt, dass es sich 

  • bei der kleinen Cannabispflanze nicht um nach § 1 Nr. 8 lit. c, Nr. 7 sowie Nr. 6 KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausgenommenes „Vermehrungsmaterial“, in Form eines „Stecklings“ sondern 

bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt hat.