WEG – Wenn einzelne Wohnungseigentümer mit der Zahlung ihrer Wohngeldvorschüsse im Rückstand sind – Wann verjähren diese Ansprüche der Gemeinschaft?

WEG – Wenn einzelne Wohnungseigentümer mit der Zahlung ihrer Wohngeldvorschüsse im Rückstand sind – Wann verjähren diese Ansprüche der Gemeinschaft?

Wie § 28 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verdeutlicht, haben die Wohnungseigentümer ihren Beitrag zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) in erster Linie durch Vorauszahlungen zu erfüllen.
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung solcher in einem beschlossenen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter zu leisten sind. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt folglich am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Vorschuss fällig war (§ 199 Abs. 1 BGB ).

Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung

  • führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für die Vorschussansprüche,
  • wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt und
  • führt auch nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären.

Aus der bestätigenden und rechtsverstärkenden Wirkung, die der Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich offener Vorschussforderungen hat, folgt kein zusätzlicher Schuldgrund in Form eines Schuldanerkenntnisses oder eines Abrechnungsvertrages entsprechend § 782 BGB.
Die verstärkende Wirkung des Beschlusses über die Jahresabrechnung besteht lediglich darin, dass der Korrekturvorbehalt, unter dem die Vorschusszahlungen stehen, entfällt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11 – entschieden.

 

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