Weil sie Steißbeinfraktur nicht erkannt und Patientin jeweils fehlerhaft behandelt haben müssen zwei Ärzte Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Weil sie Steißbeinfraktur nicht erkannt und Patientin jeweils fehlerhaft behandelt haben müssen zwei Ärzte Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Weil von zwei Ärzten bei einer 62.jährigen Patientin das Vorliegen einer Steißbeinfraktur nicht erkannt worden war,

  • sondern die Patientin von dem ersten Arzt, an dem sie sich, nachdem sie gestürzt und auf das Steißbein gefallen war, gewandt hatte, trotz anhaltender Beschwerden, ohne eine Fraktur durch bildgebende Verfahren abzuklären, über längere Zeit nur mit schmerzstillenden Infiltrationen behandelt worden war und
  • sie von dem zweiten Arzt, nach der Anfertigung eines MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks lediglich erneut mehrere Injektionen erhalten hatte,

 

müssen die beiden Ärzte u.a. 100.000 Euro Schmerzensgeld an die Patientin sowie ca. 530.000 Euro Schadensersatz an deren Krankenkasse für die Kosten medizinisch notwendiger Folgebehandlungen zahlen.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 04.12.2015 – 26 U 32/14 und 26 U 33/14 – entschieden, der den Ärzten jeweils grobe Diagnose- und Behandlungsfehler anlastete, aufgrund derer sie jeweils in vollem Umfang haften.

Wie der Senat ausführte, habe der zuerst behandelnde Arzt

  • es unterlassen durch bildgebende Verfahren, die zwar noch nicht bei Behandlungsbeginn, aber nachdem sich die Beschwerden der Patientin nicht dauerhaft verringerten, zwingend erforderlich gewesen wären, einer Fraktur nachzugehen und stattdessen die ursprünglich begonnene kontraindizierte Infiltrationstherapie weitergeführt und

 

von den Mitarbeitern des zweiten Arztes

  • seien weder bei der Auswertung des MRT eine Fraktur bzw. einen Frakturverdacht diagnostiziert, noch auf den zur Kontrolle der Lage von Injektionsnadeln gefertigten CT-Aufnahmen die sichtbare Fraktur erkannt und zudem eine aufgrund der Fraktur kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt gesetzt worden.

 

Dass die beiden Ärzte jeweils in vollem Umfang haften war Folge der mit der grob fehlerhaften Behandlung verbundenen Beweislastumkehr,

  • weil nicht auszuschließen war, dass die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführten Injektionen bei der Patientin, die bei ihr aufgetretene Infektion mit dem Staphylococcus aureus Bakterium bewirkt haben, durch die sie multiple Abszesse, ein multiples Organversagen mit zeitweilig lebensgefährlichem Verlauf  erlitten und sich mehrfach Revisionsoperationen hatte unterziehen müssen,
  • so dass beiden die weiteren Folgeschäden der heute noch unter Narbenschmerzen, Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen leidenden Patientin zuzurechnen waren.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.2016 mitgeteilt.

 


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