Weil Trockendecke bei Neubau eines Gymnasiums mangelhaft angebracht wurde

Weil Trockendecke bei Neubau eines Gymnasiums mangelhaft angebracht wurde

Weil bei dem Neubau eines Gymnasiums

  • die Gipskartondecken an der Betondecke so mangelhaft angebracht worden waren, dass die Gefahr bestand, dass Teile der Decke herabfallen könnten und die Schule deshalb vorsichtshalber die Trockenbaudecken im gesamten Schulgebäude – insgesamt immerhin 10.000 qm – hatte ersetzen lassen,
  • müssen die Trockenbaufirma und der Architekt, von denen eine Mängelbeseitigung abgelehnt worden war, dem Zweckverband des Gymnasiums – und damit letztlich dem Steuerzahler – die durch den Ersatz der Trockenbaudecken entstandenen Kosten von über 1 Mio. Euro erstatten.

 

Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 31.07.2015 – 13 U 1818/13 Bau – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit,

  • dass die Trockenbaudecken grob mangelhaft ausgeführt worden seien und
  • der Architekt dies nur deshalb nicht bemerkt habe, weil er die Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß überwacht habe.

 

Da somit nicht nur die Baufirma ihre Pflichten aus dem Bauvertrag, sondern auch der Architekt seine Pflichten aus dem Architektenvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, haften er und die mangelhaft arbeitende Baufirma gemeinsam.

Auch wenn der Architekt im Auftrag des Bauherrn, also des Zweckverbandes, gehandelt habe, müsse sich der Zweckverband die Fehler des Architekten nicht zurechnen lassen.

  • Der Zweckverband habe den Architekten nämlich gerade zur Überwachung und Kontrolle der beteiligten Baufirmen beauftragt und ein Bauherr müsse weder klüger sein als sein Architekt, noch einen „Kontrolleur des Kontrolleurs“ beauftragen.
  • Vielmehr dürfe sich ein Bauherr grundsätzlich darauf verlassen, dass der Architekt seine Arbeit ordnungsgemäß erledigt und die am Bau beteiligten Firmen überwacht.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts München am 31.07.2015 – Zivilsachen 5/15 – mitgeteilt.

 


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