Mit dieser Frage hat sich der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) in seinem Urteil vom 14.12.2015 – 1 U 8/13 – befasst, weil der Käufer eines Motorradhelmes den Verkäufer wegen der bei einem Sturz mit seinem Moped erlittenen Kopfverletzungen mit der Begründung auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte,
- dass der Motorradhelm mangelhaft gewesen sei,
- da er ihm nicht den nach Vertrag und Verwendungszweck vorauszusetzenden Schutz vor den Kopfverletzung geboten habe, sondern bei dem Sturz gebrochen sei.
Welches Maß an Sicherheit von einem Produkt geschuldet wird, hängt, wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat, grundsätzlich davon ab, welche Normen und Standards für ein Sicherheitsprodukt generell festgelegt sind und ob das konkrete Produkt diese Normen und Standards auch erfüllt hat.
Die generelle Eigenschaft, dass ein Motoradhelm bei jedem beliebigen Aufprall unter keinen Umständen brechen darf, wird dabei nicht geschuldet.
Geschuldet wird insoweit, wenn ein Mehr dem Käufer im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht versprochen wurde, dass das konkrete Produkt die allgemeinen Normen und Standards erfüllt.
Fehlerhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB ist ein Motorradhelm danach nur, wenn er die entsprechenden allgemeinen Produktsicherheitsstandards der EU-Norm nicht erfüllt oder sonst einen Mangel aufweist.
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